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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Astera AllService GmbH

Kapstadtring 7, 22297 Hamburg

Geschäftsführer: Jurijs Astafjevs

Handelsregister: HRB 195528, Registergericht: Amtsgericht Hamburg

Postanschrift: Poppenbüttler Bogen 17a, 22399 Hamburg

USt-IdNr.: DE462067365

E-Mail: info@astera-gmbh.de — Mobil: 0151 55701165

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen von Astera AllService GmbH, Kapstadtring 7, 22297 Hamburg, E-Mail: info@astera-gmbh.de (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber seinen Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber").

§ 2 Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Handwerks-, Reparatur- und sonstige Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend „Leistungen") zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 3 Vertragsschluss, Angebote

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar.

3.2 Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge und Angebote sind ab Erstellungsdatum zwei (2) Wochen gültig, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Frist vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden; ein neues Angebot kann insbesondere bei zwischenzeitlichen Material- oder Lohnkostenänderungen erforderlich werden.

3.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer eine Beauftragung des Auftraggebers durch schriftliche, elektronische oder mündliche Auftragsbestätigung annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.

3.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht aus Dringlichkeitsgründen eine mündliche Vereinbarung getroffen und nachträglich in Textform bestätigt wird.

3.5 Kostenvoranschläge, die eine eingehende Prüfung vor Ort erfordern, können vom Auftragnehmer kostenpflichtig angeboten werden; auf eine etwaige Kostenpflicht wird der Auftraggeber vorab hingewiesen.

§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere aus folgenden Bereichen:

  • Montage-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen, haustechnischen oder mechanischen Einrichtungen
  • Ausbauarbeiten wie Trockenbau, Maler-, Tapezier-, Bodenbelags- und Fliesenarbeiten
  • Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten sowie Leistungen im Bereich Fassaden
  • Beratungs-, Aufmaß- und Planungsleistungen, soweit diese zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind und nicht unter die HOAI fallen

4.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

§ 5 Ausführung der Leistung

5.1 Die Ausführung der beauftragten Leistungen erfolgt, je nach Gewerk und sofern zwischen den Parteien vereinbart, nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werk- bzw. Dienstvertragsrecht sowie nach den anerkannten Regeln der Technik.

5.2 Soweit die VOB/B vereinbart wird, wird sie dem Auftraggeber auf Verlangen zur Kenntnis gebracht bzw. ausgehändigt; im Verhältnis zu Verbrauchern erfolgt eine Einbeziehung der VOB/B nur, wenn dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Für die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen wie für eigene Leistungen.

5.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen bei der Auftragserfüllung vorzunehmen, soweit sie aufgrund der technischen Entwicklung erforderlich werden, der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit dienen oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall sachdienlich sind und für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 6 Leistungsänderung auf Wunsch des Auftraggebers (Change Request)

6.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsschluss nachzukommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Änderung zu einem nicht nur unerheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Kosten, des zeitlichen Umfangs, der personellen oder technischen Ressourcen oder des Gesamtcharakters des Auftrags führt. Eine Verpflichtung zur Umsetzung von Änderungswünschen besteht nur ausnahmsweise, wenn die gewünschte Anpassung für den Auftragnehmer ohne erkennbaren Zusatzaufwand sofort und ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Leistungserbringung umsetzbar ist und ihre Ablehnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar wäre.

6.2 Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen wünscht, kann er dies dem Auftragnehmer jederzeit in Textform mitteilen. Der Auftragnehmer wird – sofern er zur Vertragsänderung bereit ist – die Änderungs- und Ergänzungswünsche auf Umsetzbarkeit prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot über die geänderten Leistungen, etwaige Mehrkosten sowie eine etwaige Anpassung der Fristen unterbreiten. Die Durchführung der geänderten Leistungen erfolgt erst nach ausdrücklicher schriftlicher oder in Textform erklärter Zustimmung des Auftraggebers zum geänderten Angebot (Change Request). Bis zur Einigung über die Änderung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich.

6.3 Verursacht bereits die Prüfung eines Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Einigung über die Umsetzung des Änderungsverlangens zustande kommt.

6.4 Änderungen, die mündlich oder telefonisch beauftragt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen oder in Textform erfolgten Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 7 Mehraufwand und Kostenüberschreitung

7.1 Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass die Ausführung der vereinbarten Leistungen nicht ohne eine Überschreitung der prognostizierten Kosten möglich ist, so werden die daraus resultierenden zusätzlichen Material- und Gerätekosten sowie der zusätzliche Arbeitsaufwand durch ein separates Angebot oder durch eine Ergänzung des bestehenden Angebots berücksichtigt. Dies erfolgt stets nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber.

7.2 Der Auftragnehmer ist außer bei Gefahr in Verzug verpflichtet, den Auftraggeber so früh wie möglich über entstehenden Zusatzaufwand zu informieren; er hat auf Verlangen des Auftraggebers die Gründe für den zusätzlichen Aufwand zu erläutern.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

8.2 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Räumlichkeiten, Grundstücke oder Anlagen zum vereinbarten Leistungsbeginn zugänglich, frei von fremden Gegenständen und gefahrlos nutzbar sind. Dies umfasst auch die Bereitstellung notwendiger Energie- und Medienanschlüsse (z. B. Strom, Wasser) sowie ggf. die Einholung von Genehmigungen Dritter (z. B. Vermieter, Behörden, Eigentümergemeinschaften). Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer außerdem vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Gefahrenquellen (z. B. verdeckte Leitungen, statische Besonderheiten, Vorschäden) am Leistungsort.

8.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Terminverschiebungen oder Schutzmaßnahmen, gesondert in Rechnung zu stellen.

8.4 Für Verzögerungen oder Verspätungen bei der Leistungserbringung, die auf eine unzureichende, verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.

8.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückzuhalten, sofern ohne deren Erfüllung eine sachgerechte oder sichere Leistungserbringung nicht möglich ist. Die Vorschriften unter § 14 dieser AGB („Haftung") bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.

9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei größerem Auftragsvolumen oder zur Deckung von Material- und Vorleistungskosten, eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen. Der Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausführung kann von deren Eingang abhängig gemacht werden.

9.4 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286 ff. BGB), insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); der Auftragnehmer bleibt berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

9.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Entsorgung von Bauteilen, Materialien oder Gegenständen, die im Rahmen der Leistungserbringung ausgebaut, entfernt oder ersetzt werden.

9.6 Wurde ein Entgelt für Leistungen oder Lieferungen vereinbart, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht oder geliefert werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen bei den für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren ergeben (z. B. neu eingeführte oder erhöhte öffentliche Abgaben oder Steuern, gestiegene Fracht-, Energie- oder Entsorgungskosten, erhebliche Steigerungen von Material- oder Lohnkosten). Übersteigt die Preisänderung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Werkverträgen – diesen zu kündigen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn ein Festpreis oder eine Pauschalvergütung ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn die Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden.

9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

§ 10 Ausführungsfristen und Verzug

10.1 Die vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, frühestens mit dem vollständigen Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers sowie einer etwa vereinbarten Anzahlung.

10.2 Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, die die fristgerechte Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder Lieferengpässe bei Vorlieferanten – berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Verzögerungen unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Abnahme von Werkleistungen

11.1 Sofern eine Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu überprüfen und – sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen – die Abnahme zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

11.2 Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist nicht oder nimmt er die Leistung in Benutzung, ohne wesentliche Mängel zu rügen, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

11.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher und betrifft der Vertrag die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung eines Mangels, Instandhaltung oder Veränderung einer Sache, gilt die Abnahmefiktion nach Ziffer 11.2 nur, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen seines Verhaltens — insbesondere den Eintritt der Abnahmewirkung bei Schweigen oder unbegründeter Verweigerung — hingewiesen hat.

11.4 Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm die Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). In begründeten Einzelfällen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine abweichende Abnahmefrist einräumen; diese ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform mitzuteilen.

11.5 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; zugleich beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

11.6 Das gesetzliche Widerrufsrecht des Auftraggebers – sofern dieser als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt – bleibt von den vorstehenden Regelungen zur Abnahme unberührt (siehe § 19 dieser AGB).

§ 12 Kündigung von Werkleistungen

12.1 Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag über eine noch nicht vollständig erbrachte Leistung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a BGB vorliegt, bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB).

12.2 Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dieser Anteil geringer ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anteils vorbehalten.

12.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Parteien bleiben von dieser Regelung ebenfalls unberührt.

12.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).

12.5 Diese Klausel enthält keine eigenständige Kündigungsregelung, sondern regelt die Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 648 BGB.

§ 13 Gewährleistung

13.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nicht wirksam die Geltung der VOB/B (§ 13 VOB/B) vereinbart wurde und soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

13.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und gilt gleichermaßen für Verbraucher und Unternehmer. Sie beträgt bei Bauwerken bzw. Arbeiten an einem Bauwerk regelmäßig fünf Jahre (§ 634a BGB) bzw. vier Jahre, soweit die VOB/B vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B), im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme, soweit im Einzelfall keine abweichende Frist gesetzlich vorgeschrieben ist.

13.3 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, soweit anwendbar.

13.4 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung nach seiner Wahl (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu.

13.5 Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, normale Abnutzung, Eingriffe Dritter oder vom Auftraggeber gestelltes fehlerhaftes Material zurückzuführen sind.

§ 14 Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

14.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

14.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

15.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem Werk vor.

15.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem Werk vor.

15.3 Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerks im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware/-werk ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

§ 16 Datenschutz und Verschwiegenheit

16.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

16.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht eingeschränkt wird.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

17.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers in Hamburg als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

17.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

17.5 Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung

Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers entnehmen Sie dem Briefkopf dieser AGB.

§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher

19.1 Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Verbraucher nur, soweit der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder als außerhalb von Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossener Vertrag im Sinne der §§ 312b, 312c BGB zustande gekommen ist. Wird der Auftrag in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers auf Veranlassung des Verbrauchers erteilt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

19.2 Soweit ein Widerrufsrecht besteht, gilt die diesen AGB als Anlage 1 beigefügte Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage.

19.3 Wünscht der Verbraucher, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt — etwa bei eiligen Reparaturen oder Notfalleinsätzen —, hat der Verbraucher dies gemäß § 356 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären und gleichzeitig zu bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat. Eine hierfür geeignete Muster-Erklärung ist diesen AGB als Anlage 2 beigefügt und ist vor Beginn der vorzeitigen Ausführung vom Verbraucher zu unterzeichnen.

19.4 Wird der Vertrag vor vollständiger Erbringung der Leistung wirksam widerrufen, hat der Verbraucher dem Auftragnehmer gemäß § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen, sofern der Auftragnehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Pflicht zum Wertersatz informiert hat.

19.5 Eine pauschale Verzichtserklärung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht allein in diesen AGB ersetzt nicht die nach § 356 Abs. 4 BGB erforderliche ausdrückliche, einzelfallbezogene Erklärung des Verbrauchers; maßgeblich ist stets die im Einzelfall nach Anlage 2 abgegebene Erklärung.

Stand: August 2026

Anlage 1: Muster-Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Astera AllService GmbH, Kapstadtring 7, 22297 Hamburg (Postanschrift: Poppenbüttler Bogen 17a, 22399 Hamburg), E-Mail: info@astera-gmbh.de, Mobil: 0151 55701165

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Astera AllService GmbH, Poppenbüttler Bogen 17a, 22399 Hamburg, E-Mail: info@astera-gmbh.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

Bestellt am (*):

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.

Anlage 2: Muster-Erklärung

Ausdrücklicher Wunsch auf vorzeitigen Beginn der Dienstleistung / Kenntnisbestätigung nach § 356 Abs. 4 BGB

Auftraggeber:

Auftrag Nr. / Datum:

Leistungsbeschreibung:

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass die Astera AllService GmbH mit der Ausführung der oben genannten Dienstleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnen soll.

Mir ist bekannt, dass ich durch diese Erklärung mein gesetzliches Widerrufsrecht verliere, sobald die Astera AllService GmbH die beauftragte Dienstleistung vollständig erbracht hat. Wird der Vertrag vor vollständiger Erbringung wirksam widerrufen, bin ich zur Zahlung von Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet.

Ort, Datum:

Unterschrift Auftraggeber:

Hinweis: Dieses Formular ist für jeden Einzelauftrag gesondert auszufüllen und zu unterzeichnen, bei dem eine Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist gewünscht wird. Eine allgemeine Klausel in den AGB allein genügt nach § 356 Abs. 4 BGB nicht.

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